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Schönheitsreparaturen
Viele Vermieter versuchen, Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Ob das zulässig ist oder nicht,
bestimmt sich nach dem Mietvertrag. Enthält dieser keine Vereinbarung darüber, wird die Schönheitsreparaturen
tragen muß, ist nach dem Gesetz der Vermieter dafür zuständig. Gewohnheitsrecht, wonach der Mieter Schönheitsreparaturen
ausführen oder bezahlen muss, existiert nicht.
Es gelten Fristen, in denen Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Sie sind meistens im Mietvertrag
festgelegt. Fristbeginn ist üblicherweise der Einzug. Wer vor Ablauf der dort festgelegten Fristen
auszieht, braucht keine Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Die gültigen Fristen sind:
Küche, Bäder, Duschen: alle drei Jahre
Wohn- und Schlafräume, Flure und Toiletten: alle fünf Jahre
Andere Nebenräume: alle sieben Jahre
Wird einer der genannten Räume vor der abgelaufenen Frist renoviert, beginnt die Frist ab diesem
Renovierungsdatum von neuem. Um nachweisen zu können, daß die Reparaturen ausgeführt wurden, ist es am
besten, alle Rechnungen und Quittungen aufzubewahren.
Schönheitsreparaturen sind:
Streichen und Tapezieren von Decken und Wänden, Streichen der Heizkörper, Streichen der Innentüren,
Streichen der Fenster und Außentüren von Innen
Keine Schönheitsreparaturen sind:
Streichen der Fenster und Türen von außen, Renovierungen des Treppenhauses oder von Gemeinschaftsräumen,
Risse in Decken und Wänden, Reparaturen aller Art, Auswechseln von Teppichböden.
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